Aktuelle medienrechtliche Schlagzeilen

Jeden Montag stellen wir allen Interessierten hier sowie auf der Homepage des Alumni Medienrecht Köln e. V. eine Auswahl aktueller Nachrichten der Vorwoche aus dem Bereich des Medien- und Rundfunkrechts samt weiterführender Links zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass der Inhalt der Meldungen nicht die Meinung des Instituts wiedergibt.

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Persönlichkeitsrecht

20. Mai 2013

BGH: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch "Autocomplete"-Funktion bei Google

Mit Urteil vom 14. Mai 2013 (Az. VI ZR 269/1210) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Suchergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die mit ihr verbundene Aussage unwahr ist und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen den Vorrang genießt. Eine hieraus resultierende Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn Google Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Dem Rechtsstreit lag die Klage einer Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie dessen Gründer und Vorstandsvorsitzenden zugrunde (wir berichteten am 15.10.2012). Die Kläger richteten sich gegen zwei Suchergänzungsvorschläge im Rahmen der sog. „Autocomplete-Funktion“ bei Google. Der Geschäftsführer hatte zuvor festgestellt, dass bei der Eingabe seines Namens bei Google sein Name automatisch mit den Wörtern „Scientology" bzw. "Betrug" kombiniert wurde. Die Kläger sahen sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt, da weder ein Zusammenhang zwischen dem Geschäftsführer und den Suchvorschlägen "Scientology" bzw. "Betrug" bestand.

In der Pressemitteilung des BGH vom 14. Mai 2013 heißt es: „Die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.“

Der BGH stellte ferner fest, dass Google nicht die Verwendung einer Software vorgeworfen werden könne, die Suchvorschläge generiere, sondern lediglich, dass keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen worden sind, um Suchvorschläge zu verhindern, die die Rechte Dritter verletzten. Der Betreiber einer Suchmaschine sei nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber einer Suchmaschine ist grundsätzlich erst verantwortlich und damit haftbar, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Wird der Betreiber von dem Betroffenen auf die Rechtsverletzung hingewiesen, so ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Sowohl das Landgericht Köln (Urteil vom 19. Oktober 2011. Az. 28 O 116/11) als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 15 U 199/11) hatten einen Unterlassungsanspruch der Kläger gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG verneint. Das OLG Köln hatte unter anderem geurteilt, dass der automatischen Vervollständigungsfunktion nicht der Charakter einer eigenständigen inhaltlichen Aussage der Suchmaschine bzw. deren Betreibers zukomme. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Urheberrecht

20. Mai 2013

BGH: EuGH-Vorlage zur Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

Der BGH hat mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (AZ. I ZR 46/12) dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet (wir berichteten bereits am 22.04.13).

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin zu Werbezwecken einen etwa zweiminütigen Werbefilm herstellen lassen und diesen auf Youtube hochgeladen. Die Beklagten hatten das Video später auf ihrer eigenen Website durch „Framing“ eingebunden, so dass das Video über einen elektronischen Verweis vom Youtube-Server auf der Website der Beklagten in einem Rahmen („Frame“) abgespielt werden konnte. Die Klägerin trug vor, dass das Verhalten der Beklagten ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle.

Der BGH teilte in diesem Zusammenhang mit, dass er der Auffassung sei, dass die bloße Verknüpfung im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, da allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Aus Sicht des BGH besteht jedoch Klärungsbedarf, ob eine solche Verknüpfung möglicherweise ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.

Ein solches Recht könnte sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ergeben; konkret geht es dabei um Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) und der Frage, ob es sich vorliegend um eine öffentliche Wiedergabe handelt. 

Vermutlich wird der EuGH die Frage gemeinsam mit der Vorlagefrage des ähnlich gelagerten schwedischen Falls "Hovrätt"entscheiden (EuGH, C 466/12 - Svenson).

Instanzen:

LG München I - Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10

OLG München - Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11


Wettbewerbsrecht

20. Mai 2013

VGH Baden-Württemberg: Juris-Monopol für BVerfG-Entscheidungen unzulässig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auch anderen Unternehmen als dem Datenbankbetreiber Juris zu denselben Bedingungen und in gleicher Form zugänglich machen muss.

In dem Verfahren (Az.: 10 S 281/12)  hatte die LexXpress GmbH geklagt. Das Unternehmen brachte vor, dass es durch einen widerrechtlichen Vertrag zwischen dem BVerfG und Juris in seinen Rechten verletzt werde. Der bereits vor 20 Jahren abgeschlossene Vertrag sah vor, dass Juris für den Bund die Aufgabe übernimmt, die Rechtsprechung und wissenschaftliche Literatur im Verfassungsrecht zu dokumentieren. Nach dem Vertrag durfte das BVerfG zudem nicht ohne Zustimmung von Juris Dokumente an Dritte weitergeben.

Die LexXpress GmbH berief sich unter anderem auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), wonach alle Personen im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen öffentlicher Stellen gleich zu behandeln sind. Das BVerfG vertrat die Ansicht, dass das IWG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und das Urheberrecht Ansprüche anderer juristischer Verlage ausschließe.

In seinen Entscheidungsgründen verwies der VGH unter anderem auf einen internen Vermerk des BVerfG aus dem Jahr 1999. Aus diesem ging hervor, dass der mit Juris geschlossene Vertrag als rechtlich problematisch einzustufen sei „da aus Gleichbehandlungsgründen andere Privatunternehmen auch in gewissem Umfang Zugang haben müssen“.

  • Artikel vom 7.05.2013 auf blog.delegibus.de
  • Artikel vom 10.05.13 auf juve.de
  • Artikel vom 14.05.2013 auf urheberrecht.org

Urheberrecht

20. Mai 2013

ARD einiget sich mit Produzentenallianz

Produzenten von dokumentarischen Auftragsproduktionen werden zukünftig am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Filme beteiligt. Hierauf einigten sich die ARD-Landesrundfunkanstalten mit der „Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V.“. Eva-Maria Michel, die als Verhandlungsführerin sowie stellvertretende Intendantin des WDR fungierte, sowie Alexander Thies, Vorsitzender des Produzentenallianz-Gesamtvorstands, zeigten sich über die getroffenen Vereinbarungen zufrieden. Sie gelten für inhaltlich in sich abgeschlossene Produktionen ab einer Programmlänge von 15 Minuten. Laut Pressemitteilung der Allianz Deutscher Produzenten sind unter anderem folgende Beschlüsse getroffen worden:

  1. Die Produzenten erhalten eine Beteiligung in Höhe von 16 % der Bruttoerlöse (nach Abzug von Synchronisationskosten sowie einer Pauschale in Höhe von 35% für die Aufbereitung der Produktion) aus der Auswertung der Produktion im Ausland, im Pay-TV, im Kino und aus Videogrammen (z. B. DVD, Blue-ray Disc). Eine Vereinbarung über die Beteiligung der Produzenten an den VoD-Erlösen wird noch geschlossen.
  2. Verwertungsrechte, die vom Sender nicht innerhalb einer 5 Jahres-Frist genutzt werden, können dem Produzenten rückübertragen werden, wenn er ein konkret vorliegendes Verwertungsinteresse nachweist. Die Sender behalten dabei ein nicht-exklusives Sende- und Klammerteilrecht. Diese Regelung gilt für Produktionen, die seit dem 1. Juli 2011 erstausgestrahlt wurden. Eine Auswertung außerhalb der deutschsprachigen Gebiete ist bereits vor Ablauf der 5-Jahres-Frist möglich, wenn ein Verwertungsinteresse nachgewiesen werden kann. Die Sender werden in beiden Fällen am Erlös beteiligt.
  3. Kosten für besonders aufwendige produktionsvorbereitende Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Produktionsvorbereitungsverträgen geltend gemacht werden.
  4. Bürgschaftskosten sind in marktüblicher Höhe bei Rückgabe der Bürgschaft erstattungsfähig.
  5. Für vom Produzenten an die Sender herangetragene Stoffe/Formate besteht künftig eine Produzentenbindung. 
  • Artikel vom 10.05.13 auf produzentenallianz.de

Persönlichkeitsrecht

20. Mai 2013

Empfehlungen von Wissenschaftlern zum Schutz der Privatheit im Internet

Eine interdisziplinäre Projektgruppe der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) hat Empfehlungen zur "Etablierung einer Kultur der Privatheit im Internet" erarbeitet. Das Projekt wurde unterstützt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMF).

Das Internet – so das Positionspapier - fördert die freie Selbstbestimmung, die demokratische Partizipation und das wirtschaftliche Wohlergehen, da es unterschiedlichste Informations- und Bildungsangebote enthält. In der Allgemeinheit hat sich vielfach die Mentalität durchgesetzt, dass für im Internet angebotene Leistungen nicht bezahlt werden müsse. Die neue Währung des Internets sind die Daten der Nutzer, die dazu eingesetzt werden, gezielt Werbung zu schalten, um so Einnahmen akquirieren zu können. Nach Ansicht der Projektgruppe bedeutet Privatheit, „selbst definieren und regulieren zu können, wann man sich wem und wie viel man von sich zeigt oder verbirgt“. Dieses Selbstbestimmungsrecht müsse grundsätzlich jedem Einzelnen zukommen, dies sei im Internet aufgrund des großen wirtschaftlichen Interesses an den Daten nur eingeschränkt möglich.

Damit eine "angemessene Privatheit" im Internet realisiert werden kann, müssen laut Ansicht der Projektgruppe drei Bedingungen erfüllt sein. Dies sind Nutzungskompetenz, Gestaltungsmöglichkeit und Vertrauenswürdigkeit. In Bezug auf rechtliche Vorgaben unterbreitet die Gruppe unter anderem die Vorschläge, die technische Umsetzung den Diensten zu überlassen, Einwilligunge zu regulieren, mehr Transparenz zu schaffen und Kontrolle zu ermöglichen, das Löschen von Daten zu ermöglichen, Datenschutzprinzipien zu beachten sowie Privatheitsschutz-Zertifizierungen zu regeln.

Die konkreten Ergebnisse des Positionspapiers können nachgelesen werden unter www.acatech.de.