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Kann ich von den Studienbeiträgen befreit werden?
Eine Befreiung von den Studienbeiträgen kommt bei Beurlaubung in Betracht. Außerdem können Studierende gemäß § 8 der Studienbeitragssatzung der Universität zu Köln für das letzte Semester, in dem Prüfungsleistungen im Rahmen des Studiums erbracht wurden, rückwirkend befreit werden.
Die letzte Prüfungsleistung meint in diesem Zusammenhang die letzte für das Bestehen der ersten Prüfung erforderliche Leistung, also in der Regel die mündliche Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. bei umgekehrter Reihenfolge von Schwerpunkt- und Pflichtfachprüfung die letzte Prüfungsleistung im Schwerpunktstudium. Werden Sie also beispielsweise die mündliche Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussichtlich im Oktober haben, so müssen Sie bis Mitte Juli trotzdem den Semesterbeitrag und den Studienbeitrag für das Wintersemester überweisen, erhalten jedoch den Studienbeitrag auf Antrag beim Studierendensekretariat unter Vorlage des Zeugnisses über die erste Prüfung zurück (die Exmatrikulation erfolgt jedoch trotzdem erst zum Ende des Wintersemesters). Eine Erstattung von Studienbeiträgen ist hingegen ausgeschlossen, wenn Sie sich bereits nach bestandener Schwerpunktprüfung exmatrikulieren, ohne zuvor die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert zu haben.
Weitere Informationen zu den Studienbeiträgen finden Sie unter http://verwaltung.uni-koeln.de/studsek/content/studienbeitraege/. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Studierendensekretariat der Universität zu Köln.
