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Wie lange hatte ich Zeit, um mein Schwerpunktbereichsstudium noch nach Maßgabe von §§ 8, 11-14 der Studien- und Prüfungsordnung vom 01.04.2006 zu beenden?
Sie hatten bis zum Ende des Sommersemesters 2009, also bis zum 30.09., Zeit, das Schwerpunktbereichsstudium nach §§ 8, 11-14 der alten StudPrO zu beenden. Um nicht unter unter die entsprechenden Regelungen der neuen StudPrO zu fallen, mussten Sie Ihr Schwerpunktbereichsstudium noch bis zum 30.09.2009 beenden, indem Sie beim Prüfungsamt einen vollständigen Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses stellten. [Weitere Informationen zum Antrag]
Sollten bis dahin noch die Bewertungen einzelner bereits erbrachter Leistungen ausgestanden haben, die Sie in die Schwerpunktbereichsnote einbringen möchten, stellten wir auf Ihren Hinweis bei der fristgemäßen Beantragung des Zeugnisses die Bearbeitung bis zum Eingang dieser Ergebnisse zurück. Gleichwohl beendeten Sie dann - wenn Ihr Antrag vollständig und innerhalb der Frist im Prüfungsamt eingegangen war - bereits im Sommersemester 2009 Ihr Schwerpunktbereichsstudium und unterfielen damit nicht mehr den §§ 8, 11 - 14 der StudPrO von 2008.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Schlüsselqualifikationsnachweis eingereicht haben und 16 SWS Schwerpunktbereichsstudium nachweisen müssen, um alle Voraussetzungen zur Zeugniserteilung zu erfüllen!
Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben, sich aber vor dem 30.09.2009 zum staatlichen Pflichtfachteil angemeldet haben, werden Ihnen die Übungen, die große Hausarbeit und der Nachweis in den Grundlagen des Rechts II erlassen.
Geht Ihr Antrag erst nach dem 30.09. ein oder ist er bei Eingang unvollständig und wird erst nach dem 30.09. vollständig, unterfallen Sie ebenfalls den §§ 8, 11- 14 der StudPrO von 2008.
