Kann ich als Zweithörer den Schwerpunkt in Köln absolvieren?

Nein, dies würde voraussetzen, dass man als "kleiner Zweithörer" (§ 52 Abs. 1 HG NRW) sämtliche Prüfungsleistungen im Schwerpunkt ablegen kann. Gerade für das Schwerpunktseminar ist diese Voraussetzung aber nicht erfüllt. Unser Fachbereich ist gemäß § 52 Abs. 1 HG NRW berechtigt, zur Gewährleistung des Studienangebots für seine Ersthörer Zweithörer von bestimmten Veranstaltungen auszuschließen. Genau zu diesen Veranstaltungen gehören Schwerpunktseminare mit ihrer begrenzten Kapazität. Können also Zweithörer hier keinerlei Prüfungsleistung erbringen, kann auch der Schwerpunkt nicht vollständig abgeschlossen werden.
Die "große" Zweithörerschaft (§ 52 Abs. 2 HG NRW) ist derzeit aufgrund der für den Studiengang Rechtswissenschaft existierenden Zulassungsbeschränkung ausgeschlossen.