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Religion, Kultur und Recht


I. Die Fächer des Schwerpunktbereichs Religion, Kultur und Recht
Der Schwerpunktbereich Religion, Kultur und Recht setzt sich - wie alle Schwerpunktbereiche - aus einem Kernbereich und einem Wahlbereich zusammen. Die Studierenden müssen Veranstaltungen im Gesamtumfang von mindestens 16 SWS besuchen, davon mindestens acht SWS aus dem Kernbereich. Der Besuch eines Schwerpunktseminars, in dem die häusliche Arbeit im Schwerpunktbereich präsentiert wird, wird auf die 16 SWS angerechnet (Vgl. § 11 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln v. 24.07.2014).

Der Schwerpunktbereich Religion, Kultur und Recht umfasst folgende Fächer:

(1) Im Kernbereich: Staatskirchenrecht/Religionsverfassungsrecht, Katholisches Kirchenrecht, Evangelisches Kirchenrecht, Bildungsrecht (Schul- und Prüfungsrecht, Wissenschaftsrecht);
(2) im Wahlbereich: Religion in der Europäischen Union, Recht der Kunst und der Kulturpflege, Islamisches Recht, Kirchliche Rechtsgeschichte, Arbeitsrecht im kirchlichen und kulturellen Bereich, Vertiefung Grundrechte, International Human Rights, Medienrecht (nationales öffentliches Medienrecht), Kommunikationsrecht, Internetrecht, Stiftungsrecht und Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert (§ 49 Abs. 2 Nr. 11 Studien- und Prüfungsordnung).

II. Bedeutung des Schwerpunktbereichs und Inhalt der Fächer
Der Schwerpunktbereich Religion, Kultur und Recht bietet die in dieser Form bundesweit einzige Möglichkeit, bereits im Jurastudium einen Akzent auf die rechtliche Behandlung von Religion zu setzen. Dies ist der Ausgangspunkt des neuen Schwerpunktbereichs und erklärt, warum im Kernbereich zunächst die Vorlesungen im Staatskirchenrecht/Religionsverfassungsrecht und Kirchenrecht aufgeführt werden. Das dritte Fach des Kernbereichs, das Bildungsrecht, bildet ein gewisses Gegengewicht zu den religionsbezogenen Fächern. Der Wahlbereich des Schwerpunktbereichs ist so konzipiert, dass die Studierenden die Möglichkeit haben, den religionsbezogenen Akzent noch zu verstärken oder abzuschwächen.
Der Schwerpunktbereich Religion, Kultur und Recht wurde vor allem deshalb ins Leben gerufen, weil die religionsbezogenen Fächer für die alltägliche Rechtspraxis eine große, oftmals unterschätzte Bedeutung haben. Für das Staatskirchenrecht/Religionsverfassungsrecht, das sich hauptsächlich mit der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und der Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im staatlichen Recht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV) befasst, ist dies evident. Die Religionsfreiheit ist nicht nur ein hochrangiges Freiheitsgrundrecht, das die Stellung des Staates zum Bürger wesentlich prägt. Fragen der Religionsfreiheit sind zudem in vielen Rechtsbereichen von oftmals maßgebender Bedeutung, etwa im Arbeitsrecht, im öffentlichen Dienstrecht, im Bauplanungsrecht, im Datenschutzrecht, im Deliktsrecht, im Europarecht, im Gewerberecht, im Hochschulrecht, im Medienrecht, im Mietrecht, im Schulrecht, im Sozialrecht, im Steuerrecht, im Strafrecht, im Vereinsrecht oder im Versammlungsrecht. Vergleichbares gilt für die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV. Da die Kirchen und ihre rechtlich selbstständigen Untergliederungen in unzähligen Bereichen – etwa als Dienst- und Arbeitgeber, Träger sozialer Einrichtungen und Dienste, Schulträger oder Grundeigentümer – am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, spielen auch die Besonderheiten ihrer rechtlichen Stellung in praktisch allen Teilen des allgemeinen Rechtsverkehrs eine große Rolle. Kenntnisse des Staatskirchenrechts sind daher nicht nur für Kirchenjuristen, sondern auch für die staatliche Verwaltung und Justiz unverzichtbar. Anwälten eröffnen sie interessante Tätigkeitsbereiche, etwa als Rechtsberater kirchlicher Arbeitnehmer(-vertreter) oder kirchlicher Einrichtungen.
Die Bedeutung des Kirchenrechts als von den Kirchen selbst gesetztes, also innerkirchliches Recht folgt zunächst daraus, dass die Positionen und das Handeln der Kirchen durch die Kenntnis der dahinterstehenden kirchlichen Normen leichter zu erfassen sind. So werden die Dienst- und Arbeitsverhältnisse in der Kirche maßgebend vom kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht, insbesondere dem kirchlichen Kollektivarbeitsrecht, geprägt. Kirchenrechtlich vorgeformt sind etwa auch die Erziehungs- und Bildungstätigkeit z. B. der katholischen Kirche, die in den Can. 793 ff. des kirchlichen Gesetzbuches (Codex Iuris Canonici - CIC) grundgelegt ist, sowie das kirchliche Vereinsleben, das in den can. 298 ff. CIC eine kirchenrechtliche Grundlage findet.
Die Bedeutung des Kirchenrechts erschöpft sich indes nicht in seiner Nützlichkeit für die tägliche Rechtspraxis. Es ist zudem kultur- und rechtsgeschichtlich von großer Bedeutung. Abgesehen davon, dass das Kirchenrecht bis zur Säkularisation 1806 „ein ebenbürtiger Partner des weltlichen Rechts" (Erler, Kirchenrecht, 5. Aufl., S. 1) war und das staatliche Recht stark beeinflusst hat, hat sich das Recht der Kirche im Laufe von Jahrhunderten zu einer überaus reifen und stabilen Rechtsordnung entwickelt, die tiefe Einblicke in das Verhältnis von Rechtsordnung und charismatischer Ordnung, von Macht und Recht, von Wirklichkeit und Wahrheit, von Kirche und Staat sowie von Einzelperson und Gemeinschaft vermittelt. Vor allem aber schützt das Kirchenrecht mit seinem Anspruch, eine eigene, vom Staat unabhängige Legitimations- und Geltungsbasis zu besitzen, den Juristen vor der Selbstüberschätzung und Verabsolutierung des Staates. „Denn für den richtigen Juristen" – so formulierte Otto Mayer, der Jurastudenten vor allem als einer der Schöpfer und Klassiker des modernen deutschen Verwaltungsrechts begegnet, im Jahre 1896 – „ist die erste Aufgabe, dass er sich überall der Grenzen seines Kunstgebietes bewusst bleibe". Dabei ist Kirchenrecht im modernen Sinne des Wortes ein interdisziplinäres Fach, das vor allem mit der Theologie und der Rechtsgeschichte in enger Verbindung steht. Das Kirchenrecht darf auch insofern als modern gelten, als es nationale Grenzen überwindet. Für das universelle Recht der katholischen Weltkirche bedarf dies keiner Begründung, für die evangelischen Kirchen gilt es in zunehmendem Maße.

III. Arbeitsbedingungen am Institut für Religionsrecht
Interessenten für den Schwerpunktbereich Religion, Kultur und Recht finden im Institut für Religionsrecht der Universität zu Köln ausgezeichnete Arbeitsbedingungen. Das Institut ist in der Vorlesungszeit zumeist ganztägig von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Die Bibliothek des Instituts verfügt über 19 Arbeitsplätze. Durch eine jahrzehntelange gezielte Spezialisierung konnte in den Bereichen Staatskirchenrecht, Kirchenrecht und Kirchenrechtsgeschichte ein weitgehend vollständiger Buch- und Zeitschriftenbestand zusammengetragen werden, der im rheinischen Raum als einzigartig gelten darf. Daher dürfte die für die häusliche Arbeit im Schwerpunktbereich benötigte Literatur zum ganz überwiegenden Teil im Institut vorhanden sein.

IV. Anmeldung für den Schwerpunktbereich
Die Anmeldung für den Schwerpunktbereich erfolgt mit einem Formular, das unter http://www.jura.uni-koeln.de/formulare.html verfügbar ist und im Prüfungsamt eingereicht wird. Weitere Informationen finden Sie auch unter http://www.jura.uni-koeln.de/faq_hauptstudium.html.

V. Seminar im Schwerpunktbereich
Den Seminarteilnehmern wird bei der Anmeldung allenfalls ein Oberthema des Seminars mitgeteilt. Die Zuteilung der einzelnen Referatsthemen erfolgt an einem gesonderten Vergabetermin, der den Teilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben wird. Die Vergabe der Themen erfolgt durch Los. Bei der Zuteilung der Seminarthemen bestätigen die Teilnehmer auf dem Laufzettel „Teilnahme am Schwerpunktbereichsseminar" den Erhalt des Themas und die Kenntnis des mitgeteilten Abgabetermins. Nimmt ein Seminarteilnehmer ohne genügende Entschuldigung nicht am Vergabetermin teil, läuft die Bearbeitungsfrist ab dem bekannt gegebenen Tag der Themenvergabe für alle Seminarteilnehmer, wird z. B. das Thema durch einen säumigen Seminarteilnehmer erst eine Woche nach dem bekannt gegebenen Ausgabetermin abgeholt, verkürzt sich dessen Bearbeitungsfrist um diese Zeit. Die häusliche Arbeit ist zu den angegebenen Öffnungszeiten im Sekretariat des Instituts für Kirchenrecht abzugeben. Eine Abgabe durch Versendung mit der Post ist zulässig; Abgabedatum ist dann das (leserliche) Datum des Poststempels. Wird die häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig abgegeben oder erscheint die Studierende oder der Studierende ohne genügende Entschuldigung nicht zum Seminar, gilt die häusliche Arbeit als nicht bestanden. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht werden.

VI. Klausurtermine im Schwerpunktbereich
Klausuren im Schwerpunktbereich dürfen nur von Studierenden mitgeschrieben werden, die über eine Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium verfügen und deren gewählter Schwerpunktbereich im Kern- oder Wahlbereich die Veranstaltung aufführt, in der die jeweilige Klausur geschrieben wird. Bitte beachten Sie, dass Klausuren nur dann als Prüfungsleistung im Schwerpunkt gewertet werden können, wenn im Voraus eine verbindliche Anmeldung über das Prüfungsamt (KLIPS) erfolgt ist (siehe auch auf http://www.jura.uni-koeln.de/faq_hauptstudium.html). Einzelheiten zu Art und Bearbeitungszeit der Klausur werden in der betreffenden Vorlesung bekannt gegeben. Die Gesetzestexte dürfen keinerlei Markierungen enthalten. Die Benutzung von Mobiltelefonen als Uhrenersatz ist untersagt. Die Aufgabenstellung ist mit der Klausurbearbeitung abzugeben.

Fragen

Anliegen bezüglich der Studienorganisation, insbesondere zum Verlauf des Hauptstudiums, bearbeitet das Studien- und Karriereberatungszentrum. Fragen zu den prüfungsrechtlichen Voraussetzungen richten Sie bitte an das Prüfungsamt.

Bei rein inhaltlichen Fragen, die durch diese Seite samt Video nicht beantwortet werden, können Sie sich per Mail (institut-religionsrechtSpamProtectionuni-koeln.de) an den Schwerpunktsprecher, Prof. Dr. Dr. h.c. Muckel, wenden.